Gesetzliche Krankenkassen müssen Mutter-Kind-Kuren übernehmen

Veröffentlicht am 25.06.2009

Die Belastungen, die Eltern tragen, sind wahrlich nicht ohne: Sie erziehen die Kinder, betreuen sie bei den Hausaufgaben, sorgen für regelmäßiges Essen, fahren die Sprösslinge zum Sport oder Musikunterricht usw. Und das alles oft genug neben einem Vollzeitjob. Kein Wunder, dass dann irgendwann der Akku leer. Eine Kur hilft dann den gestressten Müttern und Vätern wieder auf die Beine. Die gute Nachricht ist: Seit der Gesundheitsreform müssen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für diese Kuren übernehmen.

Vor 2007 lag es im Ermessen der Krankenkasse bzw. des Sachbearbeiters dort vor Ort, ob eine Mutter-Kind-Kur bezahlt wurde oder nicht. Das ist nun nach der Gesundheitsreform anders.

Voraussetzung: Medizinische Notwendigkeit ist gegeben

Wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht und von einem Arzt bescheinigt wurde, haben Sie als Versicherter Anspruch darauf, mit Ihrem Kind zur Kur zu fahren. Medizinisch notwendig ist eine Kur dann, wenn Risikofaktoren oder gesundheitliche Probleme bereits erkennbar sind. Damit wird die Kur zum Mittel, um eine Erkrankung in näherer Zukunft abzuwenden. Wenn bereits Krankheiten bestehen, kann eine Kur dazu dienen, Rückfälle oder Verschlechterungen abzuwenden.

Ihre Wünsche müssen berücksichtigt werden

Wenn Sie eine Kur beantragen, haben Sie ein Wunsch- bzw. Wahlrecht und einen Anspruch darauf, dass Ihre Wünsche in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Und noch etwas: Auch wenn die Kuren „Mutter-Kind-Kuren“ heißen, können auch Väter sie beantragen – vorausgesetzt natürlich, das Kind ist dabei.

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