1,50 Euro Stundenlohn müssen Sie sich nicht bieten lassen

Veröffentlicht am 15.10.2009

In den letzten Tagen erregte eine Razzia in Nordrhein-Westfalen die Gemüter, bei der aufgedeckt wurde, dass Friseure ihre Mitarbeiter für Stundenlöhne zwischen 1,50 und 5,00 Euro beschäftigt hatten. Für solche Löhne muss in Deutschland aber niemand arbeiten – auch in Branchen nicht, in denen es keinen Mindestlohn gibt.

Natürlich ist ein Stundenlohn von zwei oder drei Euro skandalös. Akzeptiert wurden solche Löhne aber vorwiegend von Arbeitnehmern, die nicht angemeldet arbeiteten, also Schwarzarbeit leisteten. Das mag für den Einzelnen akzeptabel scheinen, weil das „Schwarzgeld“ steuer- und abgabenfrei bleibt und bezogene Sozialleistungen ungekürzt ausgezahlt werden. Bevor Sie sich auf ein solches Arbeitsverhältnis einlassen, sollten Sie aber überlegen:

  • Als Schwarzarbeiter fallen Sie nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Sie riskieren saftige Beitragsnachzahlungen und Sozialleistungs-Rückzahlungen, wenn Sie entdeckt werden. Und das Risiko einer Entdeckung ist gar nicht so gering, gerade wenn Sie in einem Dienstleistungsberuf mit Kundenkontakt arbeiten.
  • Sie verdienen selbst wenig, erwerben keine Versicherungsansprüche und nichts, was Sie als Berufserfahrung in einer Bewerbung angeben könnten - und ruinieren gleichzeitig die Preise für andere Arbeitssuchende.


Was Sie tun können, wenn Ihnen ein Job nur für einen Winziglohn angeboten wird

Ob Sie bereit sind, für fünf oder sechs Euro Stundenlohn zu arbeiten, können nur Sie selbst entscheiden. Manchmal werden Sie zumindest vorübergehend einwilligen müssen, beispielsweise um eine Kürzung der Sozialhilfe zu vermeiden. Dann aber gehen Sie so vor:

  • Informieren Sie sich über die branchenübliche Lohnhöhe. Die können Sie beispielsweise in einem Tarifvertrag nachlesen oder auch bei Leuten erfragen, die in ähnlichen Jobs in anderen Unternehmen in Ihrer Region arbeiten.
  • Wenn Sie herausfinden, dass Ihr Lohn weniger als zwei Drittel des üblichen Lohns beträgt, können Sie davon ausgehen, dass er „sittenwidrig“ ist. Das heißt: Aus Sicht des Gesetzes besteht ein grobes Missverhältnis zwischen Lohn und Leistung.
  • Wenden Sie sich mit diesen Informationen an die für Sie zuständige Arbeitsagentur, an Ihre Gewerkschaft oder an einen Anwalt. Sie haben gute Chancen, den zu wenig gezahlten Lohn vor Gericht einzuklagen. Damit bekommen Sie nicht nur das Ihnen zustehende Geld, sondern erhalten auch den vollen Anspruch auf Sozialleistungen.
  • Lassen Sie nicht nach in Ihren Bemühungen, einen angemessen bezahlten Job zu finden und überlegen Sie, ob die Selbstständigkeit nicht eine Alternative sein könnte. Friseurdienstleistungen beispielsweise können Sie mit geringen Investitionen auch als mobilen Service (z. B. in Altenheimen oder Krankenhäusern) anbieten. Ganz legal und zu vernünftigen Preisen.