Halten Sie alle Absprachen im Arbeitsvertrag schriftlich fest
Veröffentlicht am 08.10.2009
Das Vorstellungsgespräch lief prima, und der Arbeitgeber hat Ihnen einige wichtige Zusagen gemacht? Dann achten Sie darauf, dass alle diese Absprachen auch in den schriftlichen Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Denn nur der ist im Zweifelsfall bindend – so ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.
Im verhandelten Fall ging es um den mündlichen Ausschluss einer Kündigung. In heutigen Zeiten ist so eine Regelung wie ein Sechser im Lotto. Allerdings fand sich diese mündliche Absprache nicht im schriftlichen Arbeitsvertrag wieder. Und damit ist die Absprache nichts wert. Denn, so entschieden die Richter, mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag wird das Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Die bisherigen Vereinbarungen sind damit gegenstandslos, sofern sie nicht ausdrücklich im Vertrag stehen (Az: 9 Sa 42/09)
Mündlicher Vertrag ist grundsätzlich gültig
Grundsätzlich gilt, dass auch mündliche Arbeitsverträge gültig sind. In vielen kleinen Unternehmen ist das noch üblich. Allerdings sind die Absprachen dann immer schwierig zu beweisen, wenn es einmal zum Streit kommt. Daher haben Sie einen Rechtsanspruch darauf, von Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung der vereinbarten Arbeitsbedingungen zu bekommen. Darauf sollten Sie auch bestehen.
Notizen helfen bei der Vertragskontrolle
Im Normalfall bekommen Sie sowieso einen schriftlichen Vertrag. Diesen sollten Sie nicht gleich unterschreiben, sondern erst einmal mit nach Hause nehmen bzw. sich dorthin schicken lassen. Dann haben Sie ausreichend Zeit und Ruhe, alle Punkte sorgfältig zu prüfen und daraufhin zu kontrollieren, ob die Absprachen vollständig und korrekt aufgenommen sind. Unser Tipp: Machen Sie sich während des Vorstellungsgesprächs oder unmittelbar danach Notizen, welche Punkte vereinbart wurden. Dann fällt Ihnen die Kontrolle des Vertrags deutlich leichter.








