Neue AGB bei Banken – was steckt dahinter?

Veröffentlicht am 08.10.2009

Dieser Tage bekommen viele Bankkunden Post von ihrem Kreditinstitut. Darin werden sie auf die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen, die einheitlich ab dem 31. Oktober 2009 gelten sollen. Die neuen Regelungen bringen durchaus einige Vorteile mit sich. Sie sollten aber auch die Nachteile kennen.

Dass die Banken jetzt alle auf einmal neue Geschäftsbedingungen einführen, liegt an den neuen Vorschriften zum einheitlichen europäischen Zahlungsraum (SEPA), die den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr regeln. Zu diesem Zahlungsraum gehören die 27 Mitgliedsländer der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, die Schweiz und Monaco. Das wirkt sich auch auf die AGB der Banken aus. Was bedeutet das für Sie als Bankkunde?


Fehlerhafte Überweisungen gehen voll auf Ihre Kosten

Was für Online-Bankkunden schon lange gilt, gilt jetzt auch bei Überweisungen per Papierbeleg: Die Bank muss Bankleitzahl und Kontonummer nicht mehr mit dem Namen des Empfängers abgleichen. Dazu kommt: Ein Überweisungsauftrag wird wirksam, sobald er bei der Bank gelandet ist. Eine nachträgliche Korrektur oder ein Widerruf ist nicht mehr möglich. Bisher ging das, solange die Überweisung noch nicht ausgeführt war. Landet das Geld also etwa aufgrund eines Zahlendrehers auf dem falschen Konto, ist das nicht mehr das Problem der Bank. Deshalb sollten Sie künftig einen Überweisungsträger umso sorgfältiger ausfüllen, denn jeder Fehler geht zu Ihren Lasten.


Bei Lastschriften können Sie acht Wochen widersprechen

Bisher beträgt die Widerspruchsfrist bei Lastschriften sechs Wochen, unter dem künftigen SEPA-Lastschriftverfahren werden es acht Wochen sein. Aber Vorsicht: Nach bisherigem Recht begann die Frist erst mit dem Rechnungsabschluss zu laufen, meist am Quartalsende. Künftig beginnt sie mit dem Zeitpunkt der Abbuchung. In aller Regel besteht künftig außerdem bei ungerechtfertigten Lastschriften spätestens nach Ablauf von 13 Monaten nach der Abbuchung kein Anspruch mehr auf Erstattung. Bisher hingegen konnten Sie laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nach Jahren noch auf Schadenersatz bestehen, wenn ein Betrag zu Unrecht abgebucht wurde. Das alte Lastschriftverfahren wird noch einige Zeit parallel zur neuen SEPA-Lastschrift weiterlaufen. Letztere werden wohl zunächst erst die Energieversorger und die GEZ einführen und Sie in einem separaten Schreiben um Ihr schriftliches Einverständnis bitten.


Mithaftung bei Kartenverlust: 150 Euro sind auf jeden Fall weg

Mit den neuen AGB beschränken die Banken die Haftung von Bankkunden bei Kartenverlust. Wie bisher gilt: Auch wenn ein Karteninhaber nichts dafür kann, dass seine Karte weg ist, muss er trotzdem einen Teil des Schadens, der bis zur Sperrung der Karte entsteht, zahlen. Allerdings ist diese verschuldensunabhängige Haftung künftig begrenzt auf maximal 150 Euro. Überdies verlangt nicht jede Bank von ihren Kunden eine Mithaftung in dieser Höhe. Vorteilhaft ist immerhin, dass die 150 Euro ein Maximalbetrag sind, der auch gilt, wenn den Bankkunden eine Mitschuld am Verlust trifft. Vorher mussten sie in diesem Fall mit bis zu 10 Prozent des Verlusts für den Verlust geradestehen. Aber Achtung: Bei grob fahrlässigem Verhalten (Aufbewahrung von Karte und PIN am selben Ort) können Sie immer noch voll haften, daran ändert sich nichts!

Theoretisch können Sie den denen AGB sechs Wochen lang widersprechen. Praktisch aber wird ein Widerspruch weitestgehend wirkungslos sein. Immerhin winkt die Aussicht, dass ab dem Jahr 2012 Überweisungen auch an Konten bei anderen Kreditinstituten nur noch einen Bankengeschäftstag dauern. Dann allerdings werden Sie die internationale Kontonummer IBAN und die internationale Bankleitzahl BIC ins Überweisungsformular eingeben müssen.