Wenn Arbeitnehmer Ausbildungskosten zurückzahlen sollen …

Veröffentlicht am 01.10.2009

… kann das bei einer Kündigung eine teure Sache werden. Allerdings sind die rechtlichen Regeln für solche Klauseln eng gefasst, weswegen oft in Wirklichkeit gar kein Rechtsanspruch auf die Rückzahlung besteht. Das zeigte wieder einmal ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Einerseits ist es ja aus Sicht des Arbeitgebers verständlich: Man möchte nicht für teure Fortbildungen zahlen, die der Mitarbeiter nutzt, um sich fachlich auf den neuesten Stand zu bringen und dann flugs zu einem Konkurrenzunternehmen zu wechseln, das für den gut Ausgebildeten mehr Gehalt zahlt. Deswegen ist es grundsätzlich legitim, wenn Arbeitgeber vor ihrer Zustimmung zu einer Fortbildung, die sie bezahlen müssen, eine Rückzahlungsvereinbarung auf den Tisch legen. Laut der verpflichtet sich der Arbeitnehmer, die Fortbildungskosten ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn er binnen einer bestimmten Frist auf eigenen Wunsch aus dem Unternehmen ausscheidet. Das kann im Falle einer Eigenkündigung allerdings ins Geld gehen.


Der konkrete Fall

Geklagt hatte eine Apothekenhelferin, die eine insgesamt 9-tägige Fortbildung zur „Fachberaterin Dermokosmetik“ gemacht hatte. Ihr Chef ließ sie (nachträglich) eine Vereinbarung unterschreiben, laut der er ihr die Fortbildungskosten erstattete, sie aber die Kosten komplett zurückzahlen musste, wenn sie binnen eines Jahres nach Abschluss der Maßnahme kündigte. Im zweiten Jahr danach sollte sie immer noch zumindest Teile der Kosten zurückzahlen.

Es kam, wie es kommen musste: Die Frau kündigte nach zehn Monaten, der Apotheker zog die kompletten Fortbildungskosten von ihrem letzten Gehalt ab, und man traf sich vor Gericht wieder.


Das Bundesarbeitsgericht entschied wie bereits in vorhergehenden Fällen:

Rückzahlungsklauseln sind grundsätzlich ok. Aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Ausbildung ist von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer (er erhöht dadurch also seinen „Marktwert“ auf dem Arbeitsmarkt)
  • und er darf durch die Klausel nicht unangemessen lange an das Unternehmen gebunden werden.

Für eine 9-tägige Fortbildung ist eine Bindungsdauer von zwei Jahren eindeutig zu lang. Damit war die ganze Klausel unwirksam und die Frau musste gar nichts zurückerstatten. (BAG, Az. 3 AZR 173/08)


Wenn auch Sie von einer Rückzahlungsklausel betroffen sind:

Gehen Sie davon aus, dass

  • bei Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von einigen Tagen die Bindungsfrist höchstens sechs Monate lang sein darf,
  • bei mehrwöchigen Fortbildungen Bindungsfristen bis zu zwei Jahren legitim sind,
  • und nur in Ausnahmefällen, bei sehr langen und teuren Fortbildungen, längere Bindungsfristen.