Gehaltsnachzahlung? Dadurch können Sie mehr Elterngeld bekommen

Veröffentlicht am 24.09.2009

Gehaltsnachzahlungen in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erhöhen die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Das gilt für rückwirkende Gehaltserhöhungen ebenso wie für nachträglich ausbezahlte Überstunden oder Provisionen. Voraussetzung ist, dass sie vor der Geburt gezahlt wurden. Das stellen mehrere neue Urteile der Landessozialgerichte NRW und Berlin-Brandenburg klar.

Elterngeld erhalten Eltern, die (nach dem 01.01.2007) ein Kind bekommen und in den zwölf bzw. 14 Monaten danach nicht arbeiten bzw. ihre Arbeitszeit auf durchschnittlich höchstens 30 Wochenstunden verringern. Wer schon vorher kein Erwerbseinkommen hatte, erhält den Sockelbetrag von 300 Euro im Monat. Wer eine Auszeit vom Job nimmt, bekommt 67 Prozent des Nettoeinkommens, das er im Jahr vor der Geburt erzielt hatte, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro.

Genau um dieses „Einkommen im Jahr vor der Geburt“ ging es in den drei Urteilen. Laut Gesetz soll dabei nämlich nur das reguläre Einkommen berücksichtigt werden. Werden regelmäßig Überstunden ausbezahlt, gilt das als reguläres Einkommen und wirkt sich Elterngeld erhöhend aus. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden dagegen nicht berücksichtigt.

Urteile zur rückwirkenden Gehaltserhöhung:

Geklagt hatte eine Lehrerin, deren Sohn im Juni 2007 geboren wurde. Im März 2007 hatte sie rückwirkend für die Monate August und Oktober bis Dezember 2006 eine Gehaltserhöhung ausbezahlt bekommen. Die Elterngeldstelle wertete diese als nicht zu berücksichtigende Einmalzahlung. Dagegen klagte die Frau und gewann nun in zweiter Instanz (LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 13 EG 25/09).

Weniger Glück hatte beim selben Gericht eine Klägerin, die ebenfalls rückwirkende Gehaltszahlungen erhalten hatte. Diese war ihr erst aber nach der Geburt ihres Kindes zugeflossen. Obwohl ihr das Geld eindeutig zustand, war es eben nicht in den zwölf Monaten vor der Geburt gezahlt worden und darf deswegen beim Elterngeld nicht berücksichtigt werden. (Az.: L 13 EG 5/09)

Urteil zu mehrmals jährlich ausgezahlten Provisionen:

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beschäftigte sich mit einem ähnlichen Fall, bei dem eine Arbeitnehmerin vor ihrer Entbindung in der Immobilienbranche tätig war und mehrmals jährlich umsatzabhängige Provisionen in vierstelliger Höhe ausbezahlt bekam. Auch hier wollte die Elterngeldstelle diese als nicht berücksichtigungsfähige Einmalzahlungen werten. Das sah das Gericht anders: Die regelmäßig ausgezahlten Provisionen gehörten seiner Meinung nach zum regulären Einkommen (Az.: L 12 EG 7/08). Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ließ das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht zu, dessen Entscheidung noch aussteht.

Tipp: Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes rückwirkende Zahlungen erhalten, kann es sein, dass Ihre Elterngeldstelle diese nicht anerkennt. In diesem Fall sollten Sie darauf achten, etwaige abschlägige Bescheide nicht bestandskräftig werden zu lassen. Lassen Sie sich durch einen Anwalt beraten und erheben Sie Widerspruch bzw. Klage. Hier kann es schnell um vierstellige Beträge gehen!