Autounfall? So bekommen Sie den vollen Schaden ersetzt

Veröffentlicht am 17.09.2009

Schlimm genug, wenn Sie schuldlos in einen Unfall verwickelt wurden: Ihr Auto ist beschädigt, vielleicht wurden Sie sogar verletzt, dazu kommen etliche Folgekosten, etwa fürs Abschleppen, Reparaturen, für den Mietwagen. Sie glauben, das sei kein Problem, weil die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners für alle Schäden aufkommt? Theoretisch stimmt das. Praktisch müssen Sie aber selbst dafür sorgen, dass sie das tut.

Schadengutachten sind nicht immer vollständig

Bei Bagatellschäden bis zu 500 Euro werden Unfallschäden meist problemlos nach Kostenvoranschlag bezahlt. Wird es teurer, wird es schwieriger. Dann wird Ihnen die Versicherung anbieten, einen Gutachter zu schicken, der die Schadenshöhe objektiv in einem Schadengutachten feststellt. Das tut er auch. Aber ziemlich sicher nicht vollständig. Schließlich arbeitet er für die Versicherung, deren Interesse es ist, die Kosten niedrig zu halten. Und so kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass ahnungslose Unfallopfer auf einem Teil ihrer Kosten sitzen bleiben.

Welche Kosten Sie unter Umständen nicht erstattet bekommen

Die Rechtslage ist klar: Sie haben Anspruch auf den Ersatz aller Kosten, die Ihnen durch den Unfall entstanden sind. Häufig werden von den versicherungsgebundenen Gutachtern aber folgende Posten nicht berücksichtigt:

• Merkantiler Minderwert
Wollen Sie Ihr Unfallauto später verkaufen, müssen Sie in der Regel einen deutlichen Preisabschlag hinnehmen. Diesen „merkantilen Minderwert“ erstatten die Versicherungen aber meist nur für Fahrzeuge, die jünger als 5 Jahre sind. Dafür gibt es aber keine rechtliche Grundlage. Ein unabhängiger Sachverständiger wird Ihnen daher ein Gutachten erstellen, das die Wertminderung beinhaltet. Allein dieser Posten kann mehrere Hundert Euro ausmachen!

• Abschleppkosten bis zur Wunsch-Werkstatt
Wenn Ihr Auto so beschädigt ist, dass es fahrunfähig ist, gelten auch Abschleppkosten als Folgeschaden. Die Versicherungen wollen oft nur die Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen Werkstatt erstatten. Darauf müssen Sie sich aber nicht einlassen: Sie haben das Recht, eine Werkstatt Ihres Vertrauens anzusteuern, sofern diese sich in einem Umkreis von 100 km befindet. Wurde Ihr Auto bereits woandershin gebracht, können Sie sogar einen zweiten Abschleppvorgang zu Ihrer Wunschwerkstatt beauftragen, ohne ihn selbst zahlen zu müssen. Eine Ausnahme gilt für Totalschäden. Für sie sind nur die Abschleppkosten zum nächsten Schrottplatz erstattungsfähig.

• Nutzungsausfall für die gesamte Zeit
Was oft nicht bekannt ist: Nehmen Sie keinen Mietwagen, sondern verzichten Sie während der Reparaturdauer ganz oder teilweise auf ein Auto, können Sie sich den sogenannten Nutzungsausfall ersetzen lassen. Nutzungsausfall bekommen Sie übrigens nicht nur für die eigentliche Reparaturdauer, sondern auch für die Zeit, die der Sachverständige benötigt, das Schadengutachten zu erstellen.

Sie haben das Recht, einen unabhängigen Gutachter einzuschalten

Was viele Unfallopfer nicht wissen: Sie haben das Recht auf einen Gutachter Ihrer Wahl. Die Kosten für sein vollständiges Gutachten muss Ihnen der Unfallgegner bzw. seine Haftpflichtversicherung ebenso ersetzen wie alle sonstigen Kosten, die Ihnen durch den Unfall entstanden sind.

Tipp: Bitten Sie in der Autowerkstatt Ihres Vertrauens darum, das Schadengutachten von einem neutralen Sachverständigen erstellen zu lassen. Dieser kann einer unabhängigen Sachverständigenorganisation angehören wie etwa der GTÜ (www.gtue.de) oder der DEKRA (www.dekra.de).