Zu teuer? So kündigen Sie Ihre Krankenkasse

Veröffentlicht am 17.09.2009

In der letzten Ausgabe Ihres Niemals-Pleite!-Newsletters haben Sie gelesen, dass die gesetzlichen Krankenkassen das Recht haben, von ihren Mitgliedern eine Zusatzprämie zu verlangen. Nur gut, dass Sie als Versicherter in diesem Fall das Recht haben, die Krankenkasse zu wechseln. Wir sagen Ihnen, wie Sie dabei am besten vorgehen und auf welche Fallen Sie achten sollten.

Wann immer sich die finanzielle Lage für die Versicherten verschlechtert, besteht für sie ein Sonderkündigungsrecht. Erhebt Ihre Krankenkasse neu einen Zusatzbeitrag, können Sie in eine Kasse wechseln, die das (noch) nicht tut. Gleiches gilt, wenn Ihre Kasse gut gewirtschaftet hat und Ihnen eine Prämie ausgezahlt hat, dies aber im Folgejahr nicht mehr tut. Das Sonderkündigungsrecht besteht allerdings nur, wenn Sie sich nicht zuvor für einen Zusatztarif mit bestimmten Sparmöglichkeiten (z. B. einen Selbstbeteiligungstarif) entschieden haben. An einen solchen Tarif sind Sie auf Gedeih und Verderb drei Jahre gebunden.

Sie wollen wechseln? Diese Fristen müssen Sie beachten

Wenn Sie nach einer finanziellen Verschlechterung kündigen wollen, haben Sie dafür zwei Monate nach Inkrafttreten der Änderung Zeit. Tritt eine Beitragserhöhung z. B. zum 1. März 2010 inkraft, so muss Ihr Kündigung spätestens am 30.April bei der Krankenkasse eingegangen sein. Die Mitgliedschaft endet dann zum Ende des übernächsten Kalendermonats. Auch ohne Sonderkündigungsrecht können Sie natürlich die Kasse wechseln. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie zuvor mindestens 18 Monate in der alten Kasse versichert waren. Sobald Sie Ihre Kündigung erklärt haben, können Sie zum Ende des übernächsten Kalendermonats Ihre alte Kasse verlassen und in einer neuen Kasse Mitglied werden.

Achtung: In Ihrer neuen Krankenkasse sind Sie dann wieder an die 18-monatige Kündigungsfrist gebunden. Vorher ist ein Wechsel – wie gesagt – nur dann erlaubt, wenn die Kasse die Beiträge erhöht.

Diese Ausnahmen der 18-Monatsfrist sollten Sie kennen

Die 18-Monatsfrist gilt nicht, wenn Sie,
• freiwillig versichert sind und Ihre Mitgliedschaft kündigen, weil Sie eine private Krankenversicherung abschließen wollen,
• wenn Ihre Krankenkasse in der Satzung vorgesehen hat, dass die Bindungsfrist nicht gilt,
• wenn Sie zu einer anderen Krankenkasse derselben Kassenart (AOK, BKK, Ersatzkasse) wechseln,
• wenn für Ihren Betrieb eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse neu errichtet wird. Hier müssen Sie allerdings innerhalb von 14 Tagen die Mitgliedschaft in dieser neuen Kasse beantragen.

Die Kündigungsbestätigung brauchen Sie für die neue Kasse

Wenn Sie Ihre Mitgliedschaft in Ihrer bisherigen Krankenkasse schriftlich gekündigt haben, muss diese Ihnen eine Kündigungsbestätigung ausstellen, – und zwar spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung. Diese Kündigungsbestätigung müssen Sie nun der neuen Krankenkasse vorlegen, die dann eine Mitgliedsbescheinigung ausstellt. Erst mit der Vorlage der neuen Mitgliedsbescheinigung bei der bisherigen Krankenkasse wird Ihre Kündigung wirksam. Aufgepasst: Nur wenn Sie noch während der Kündigungsfrist durch die neue Mitgliedsbescheinigung nachweisen, dass Sie tatsächlich in einer anderen Krankenkasse versichert sind, wird Ihre Kündigung wirksam. Hintergrund ist die neue Pflicht zur Versicherung.

Achten Sie auf die Schriftform

Eine Kündigung der Krankenkasse muss immer schriftlich erfolgen. Daher sollten Sie die entweder persönlich abgeben und sich den Erhalt auf einer Kopie bestätigen lassen, oder Sie versenden die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein.