EuGH: Anspruch auf Riester-Förderung besteht auch im Ausland

Veröffentlicht am 17.09.2009

Endlich hat der Europäische Gerichtshof eine Regelung gekippt, die deutsche Riester-Sparer massiv benachteiligte, sobald sie ins Ausland gingen. Bisher galt: Förderung war in anderen Staaten nicht zu bekommen. Wer im Rentenalter in ein anderes EU-Land zog, musste die Zuschüsse sogar zurückzahlen. Das verstößt gegen EU-Recht, stellten die Richter des EuGH klar. Denn „Freizügigkeit“ (= freie Wahl des Wohnorts innerhalb der EU, ohne Nachteile zu erleiden) muss für jeden gewährleistet sein.

Gleich in drei Punkten kippten die Richter die bestehenden gesetzlichen Förderregelungen zur Riester-Rente (EuGH, Aktenzeichen: C-269/07). Sie haben damit, wie es von Experten längst erwartet worden war, eine lange Phase der Rechtsunsicherheit für die Betroffenen beendet:

  1. Anspruch auf Riester-Förderung sollen künftig nicht nur Menschen haben, die in Deutschland wohnen und arbeiten, sondern auch Grenzgänger, die im EU-Ausland wohnen und in Deutschland arbeiten. Ihnen darf der staatliche Zuschuss nicht versagt werden.

  2. Wohn-Riester darf auch für Immobilien im EU-Ausland verwendet werden. Bislang hatte der deutsche Gesetzgeber die Förderung rechtswidrig auf Wohneigentum in Deutschland beschränkt.

  3. Wer als Rentner Deutschland verließ und ins EU-Ausland zog, musste bisher die Riester-Förderung auf einen Schlag vollständig zurückzahlen. Das darf der deutsche Staat nicht verlangen, entschieden die Richter des EuGH, weil es gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (freie Wahl des Wohnorts) verstößt.

Achtung: Nur EU-Ausland wird Deutschland gleichgestellt

Diese drei Änderungen würden schnellstmöglich in deutsches Recht übernommen, sicherte das Finanzministerium zu. Aber aufgepasst in diesem Punkt: Die Gerichtsentscheidung bezieht sich nur auf das EU-Ausland. Wenn Sie in einem Nicht-EU-Land (beispielsweise der Schweiz) wohnen und hier arbeiten, kommt Riester nach bisherigem Rechtsstand für Sie trotzdem nicht infrage. Aufpassen müssen Sie auch, wenn Sie Ihren Alterswohnsitz später in ein Nicht-EU-Land verlegen möchten. Dann nämlich kann Ihnen trotzdem die Rückzahlung des vollen Förderbetrags drohen.

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