Kindergeld: Familienmitversicherung senkt das Einkommen
Veröffentlicht am 13.08.2009
Kindergeld bei über 18-Jährigen ist an strenge Grenzen geknüpft. Verdient der Sprössling auch nur einen Cent mehr als 7.680 Euro, ist Schluss damit und es gibt überhaupt kein Kindergeld. Kein Wunder, dass es vor Gericht immer wieder Streit darüber gibt, was dieses Einkommen mindert und was nicht. Jetzt hat das Finanzgericht Münster entschieden: Die Beiträge für die Mitversicherung in einer privaten Krankenversicherung zählen mit (Entscheidung vom 4. Juni 2009, Az: 3 K 840/08 Kg).
Das heißt: Ist Ihr Kind, etwa während des Studiums, in einer privaten Krankenversicherung mitversichert oder ist es freiwillig Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse, ist das relevant für die Kindergeld-Einkommensgrenze. Die Beiträge zu dieser Versicherung muss die Familienkasse dann vom Einkommen des Kindes abziehen. Liegt sein Einkommen dann unter der Freigrenze von 7.680 Euro, muss die Familienkasse für das betreffende Kind auch Kindergeld auszahlen.
Zusatzversicherungen zählen nicht
Aber Achtung: Das gilt nur für Krankenversicherungen, die den gesetzlichen Leistungsumfang entsprechen. Für Zusatzpolicen mit erweitertem Leistungsumfang gilt das nicht. Was bedeutet: Beiträge zu Krankenversicherungspolicen, die etwa die Kosten von
- Zahnersatz,
- Chefarztbehandlung,
- Einbettzimmern im Krankenhaus etc.
anbieten, drücken das kindergeldrelevante Einkommen nicht unter die gültige Grenze.
Endgültig entscheidet erst der Bundesfinanzhof
Auch für die obige Entscheidung gibt es eine Einschränkung: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Sie müssen also noch abwarten, wie die obersten Finanzrichter in letzter Instanz darüber befinden. Zwischenzeitlich sollten Sie die Krankenversicherungskosten Ihrer Kinder aber auf jeden Fall in der Steuererklärung angeben. Lehnt die Familienkasse trotzdem die Zahlung von Kindergeld ab, legen Sie Einspruch ein. Zugleich beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens, bis die Sache endgültig entschieden ist. Geben Sie dabei das Aktenzeichen an, unter dem dieser Fall beim Bundesfinanzhof anhängig ist (III R 46/09).








